Satzung
In der Fassung vom 30. Oktober 2003
geändert im November 2005
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen „DenkmalWacht Brandenburg und Berlin e.V.“ Er wird als Landesverband gegründet.
- Sitz des Vereins ist Potsdam.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist beim Amtsgericht Potsdam im Vereinsregister unter der Nummer VR 2456 eingetragen.
§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Entwicklung eines Bewusstseins für das architektonische und archäologische Erbe;
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
- enge Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Behörden und anderen relevanten Institutionen;
- Aufbau eines Netzwerkes zur Bewahrung, Pflege und Nutzung des kulturellen Erbes in Zusammenarbeit mit anderen deutschen und europäischen Institutionen;
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben im Bereich des Denkmalschutzes unter besonderer Berücksichtigung innovativer Konzepte, welche soziale Umweltverträglichkeit, Ressourcenschonung und die Nachhaltigkeit zum Inhalt haben;
- Entwicklung von dynamischen und vorbeugenden Erhaltungs- und Entwicklungsstrategien;
- Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen zur Fortbildung und Weiterbildung von Laien und Fachpersonen auf dem Gebiet der Kulturgut- und Bauwerkserhaltung sowie der Pflege und Wartung von Baudenkmalen;
- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Pflege und Nutzung des kulturellen Erbes durch Beratung und Medienarbeit;
- Beschaffung finanzieller Mittel zur Durchführung der Vereinsarbeit;
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verwirklicht die genannten Zwecke selbst und setzt die eingeworbenen Geldmittel dafür zielgerichtet ein. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein setzt sich für die Verwirklichung der Denkmalschutzgesetze ein.
- Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Zwecke und Aufgaben eine Stiftung gründen.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden. Die Rechte der beiden letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.
Dem Verein gehören an:- ordentliche Mitglieder vornehmlich als Eigentümer von Bau- und Bodendenkmalen bzw. anderen historischen Gebäuden und Bauwerken;
- fördernde Mitglieder als natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen;
- assoziierte Mitglieder als natürliche oder juristische Personen, die Mitglieder von ordentlichen oder fördernden Vereinen, Verbänden oder Institutionen sind;
- Ehrenmitglieder als natürliche oder juristische Personen, die sich in herausragender Weise um den Verein, insbesondere um den Zweck sowie die Ziele und Aufgaben verdient gemacht haben.
- Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids gegenüber dem Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- Mit der Aufnahme hat der Bewerber alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Es ist darüber hinaus berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung und den anderen Organen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind natürliche Personen gem. § 3 Satz 1 dieser Satzung mit einer Stimme. Sie können an Wahlen teilnehmen und selbst gewählt werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu wahren, zu fördern und einzuhalten, sich für die Verwirklichung der in dieser Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben einzusetzen sowie seinen satzungsgemäßen und finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, pünktlich nachzukommen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Erlöschen, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Liquidation bzw. Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins und die Satzung verstoßen hat und seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt, insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes trotzt Mahnung nicht befolgt. Bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen mit mehr als einem Jahr Rückstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss-Beschluss kann ein Mitglied Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
- Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
- Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, finanzielle Angelegenheiten, Mittelverwendung
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Jahres an den Verein zu entrichten.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung geregelt.
- Der Verein kann Spenden, Stiftungen und Legate sowie Sachspenden zur Erfüllung der Vereinsziele annehmen. Für Spenden gelten die rechtlichen Bestimmungen.
- Der Verein bemüht sich um öffentliche Zuschüsse.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Über seine Einnahmen und Ausgaben hat der Verein jährlich eine Rechnungslegung zu erstellen. Diese ist von unabhängigen Prüfern des Vereins zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht werden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- gegebenenfalls Ausschüsse und Arbeitskreise
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (Datum des Poststempels) schriftlich unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können dem Vorstand, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, schriftlich und innerhalb einer Woche einberufen werden. - Anträge, Ergänzungen und Änderungen zur Tagesordnung und Beschlussfassung sind dem Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Schließlich stellt die Mitgliederversammlung die Tagesordnung fest. Weitere Punkte können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem gewählten Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch außer der eigenen nur noch eine weitere Stimme auf sich einigen. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen und mit Beginn der Versammlung bekannt zugeben.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und der Auflösung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich des Kassenberichtes) der Kassenprüfer und des Beirates entgegen;
- berät und genehmigt den Jahresabschluss und den Haushaltsvorschlag für das nächste Geschäftsjahr;
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder davon bzw. sowie über die Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder davon (hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich);
- wählt den Vorstand, bestätigt den Beirat;
- bestimmt zwei Kassenprüfer für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht;
- setzt die Höhe von Mitgliedsbeiträgen fest und beschließt die Beitragsordnung;
- entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, ernennt Ehrenmitglieder;
- beschließt über Anträge nach Maßgabe der Satzung;
- beschließt Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
- Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
- Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind und wenn sie vom Vorstand genehmigt oder beauftragt wurden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Beirat
- Zur Beratung und fachlichen Unterstützung der Vorstands- und Vereinsarbeit sowie zur Umsetzung der Vereinsziele kann der Vorstand einen ehrenamtlichen Beirat berufen.
- Der Beirat kann sich eine eigene Leitung geben.
- Der Vorstand veranstaltet jährlich mindestens eine Arbeitstagung mit dem Beirat, um die Schwerpunkte der Arbeit im kommenden Jahr gemeinsam zu beraten.
§ 9 Geschäftsführung
- Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
- Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
- Aufgaben und Rechte des Geschäftsführers regelt der Vorstand.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Frist von einem Monat (Datum des Poststempels) mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlicher denkmalpflegerischer Zielsetzung zur Verwendung für steuerbegünstigte denkmalpflegerische und kulturelle Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung.
- Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes festgelegt bzw. ausgeführt werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, erfolgt die Liquidation des Vereins durch den Vorstand.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.
